Salve,
sooo, da muss erst der WayZ kommen und Licht ins Dunkel bringen - mit Machete Weg durch den Urwald schlag -
Also :
Es gibt in ganz Deutschland nur 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) , da es ein Bundesgesetz ist und kein Landesgesetz.
In diesem steht:
Zitat§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
Quelle JuSchG : bist-du-staerker-als-alkohol.de | BZgA
Das heisst, eigentlich hättest du, bzw. dein Freund kein Problem haben sollen, in Rügen Alkoholhaltige Bier-Mischgetränke zu erhalten.
Anders ist es dann natürlich bei "Alkopops", denn dort gibt es seit Ende Dezember 2003 einen neuen Gesetzestext im JuSchG >>
ZitatNach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten[...]
Hier der Link zum Alcopopsteuergesetz (Achtung PDF!!)
Zur Not einfach mal auf
http://www.bist-du-staerker-als-alkohol.de/ schauen.
Im Endeffekt kann jedes Geschäft aber selber entscheiden, an welche Personen es Alkohol verkauft. Aber einfach mal ne Kopie des JuSchG mitnehmen, wenn ihr demnächst wieder wegfahrt. (Anni, das du in Rügen keinen Alk gekriegt hast liegt daran, das du aus Bayern kommst ;)
Oder einfach mal ganz lieb und nett den Filialleiter nach dem Aushang des Jugendschutzgesetzes befragen und dieses mit ihm einzusehen. Das Ordnungsamt interessiert sich sicherlich für diese Zuwiederhandlung gegen das deutsche Gesetz wenn er keins hat ^^
Denn nach :
§3 1 muss jeder Gewerbetreibende, sofern er unter einige oder mehrere der § des JuSchG fällt, diese auch sichtbar anbringen.
Zitat§ 3 Bekanntmachung der Vorschriften
(1) Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften [...] durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.
Deswegen kauft Getränke nur im Geschäft eures Vertrauens..
So long WayZ