Es gibt folgende Paragraphen, die dieses Thema betreffen:
Zitat § 176 StGB (1)
Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 182 StGB (1)
Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage [... Aufzählung verschiedener Arten von Sex etc. ...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 182 StGB (2)
Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
§ 182 StGB (3)
Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie [... Aufzählung verschiedener Arten von Sex ...] nd dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 19 StGB
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Anhand dieser Paragraphen lässt sich feststellen, dass es 4 Altersgrenzen gibt: 14,16,18 und 21.
Eine Kuriosität: Wenn jemand unter 14 mit jemand unter 14 Sex hat, machen sich beide strafbar, aufgrund § 19 StGB sind jedoch beide schuldunfähig und somit werden sie nicht bestraft.
Anhand dieser Angaben habe ich folgende Tabelle erstellt:
